Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf
vom 30.04.2019
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Kirchliche Bestattungen
§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 14 Umbettungen
§ 15 Ruhezeiten
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten
§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 22 Ehrengrabstätten
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
§ 25 Verantwortliche, Pflichten
§ 26 Grabpflegeverträge
§ 27 Grabmale
§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 30 Entfernung von Grabmalen
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31 Benutzung von Leichenräumen
§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 33 Friedhofskapelle und Kirche
§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftungsausschluss
§ 37 Gebühren
§ 38 Zuwiderhandlungen
§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 40 Rechtsmittel
§ 41 Gleichstellungsklausel
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Friedersdorf steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Frieders-dorf.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Wittenberg.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeindeverband Muldestausee des Ortsteils Friedersdorf wa-ren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Ge-meinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträ-gers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§ 3 Bestattungsbezirke (entfällt)
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbe-schränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öf-fentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Be-scheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszei-ten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnun-gen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leis-ten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträ-gers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfei-ern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-dungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unbe-rechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grab-malen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegen-stände entfernen zu lassen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung (entfällt)
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungs-erbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine An-zeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen er-füllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausrei-chenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerken-nung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Bei-spiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechti-gungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszu-stellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungs-weise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssi-cherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haf-tung freizustellen.
(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spä-testens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbei-ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmate-rial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vor-schriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset¬zungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Ver-stoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Beschei-nigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnis-scheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfü-gung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestat-tungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
§ 10 Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Best-immungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier an-zuzeigen.
§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holz-schutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückge-wiesen werden.
(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter be-ziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestat-tungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt wer-den müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufge-funden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Fried-hofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif-ten, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein drin-gendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist
a) bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen,
b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkar-te beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettun-gen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An-lagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 15 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt auf dem evangelischen Friedhof in Friedersdorf 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig ver-wendet werden.
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Gemeinschaftsgrabanlagen,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grund-sätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17 Reihengrabstätten (entfällt)
§ 18 Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,
b) Urnenbstattungen: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbe-legung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nut-zungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungs-zeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Best-immungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu be-gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhe-zeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Ver-längerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorhe-rigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nut-zungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberech-tigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nut-zungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grab-stätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die ge-samte Grabstätte möglich.
§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind auf einem gemeinsamen Gedenkstein vermerkt.
(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Fried-hofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
§ 22 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträ-ger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiede-ne Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät-ten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Fried-hofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.
§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsord-nung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grä-bern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leis-ten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nut-zungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 25 Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummerkarte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummer-karte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den er-forderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet wer-den.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.
(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungs-berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Bau-lichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofs-trägers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich auf-zufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
§ 26 Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Ver-pflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
§ 27 Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeithergestellt worden sein. Sofern Produktions- oder Bearbeitungsor-te eines Grabmales außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikates erbracht werden, das die Herstel-lung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden bauli-chen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durch-führung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder ver-ändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträg-liche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsge-walt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf länges-tens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.
§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu funda-mentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß den genehmigten Vorla-gen ausgeführt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnah-men (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Ver-antwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vor-sätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besonde-re Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des
§ 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wer-den. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma-chung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonsti-ge bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31 Benutzung von Leichenräumen (entfällt)
§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Fried-hofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten wer-den.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofs-trägers.
§ 33 Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religi-ons- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benut-zung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.
§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstor-benen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemein-schaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35 Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkraft-treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Sat-zung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Sat-zung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Perso-nen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
§ 37 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf erho-ben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben wer-den.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsver-fahrens beigetrieben werden.
§ 38 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt.
(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Sat-zungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Büro der Pfarstelle Bitterfeld in 06749 Bitterfeld – Wolfen Binnengärtenstraße 16 aus.
§ 40 Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelischen Kirchengemeinde Friedersdorf im Büro der Pfarstelle Bitterfeld in 06749 Bitterfeld – Wolfen Binnengärtenstraße 16 Wi-derspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu-ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Best-immungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
§ 41 Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 22.05.1997 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Friedersdorf, 30.04.2019 Thomas Jung, Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
Kreiskirchenamt Wittenberg, 11.07.2019
Sabine Opitz, Leiterin des Kreiskirchenamtes
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Friedersdorf am 30.04.2019 beschlossene Friedhofssatzung für den Evangelischen Friedhof in Friedersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 11.07.2019 unter dem Aktenzei-chen 01/2019 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes* .......... wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Kreiskirchenamt Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes
Wittenberg, 11.07.2019
_________________________ D. S. Opitz
Ort, den Amtsleiter/in
Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 30.04.2019
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:
B. Sachsen-Anhalt:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die volljährigen Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die volljährigen Geschwister
7. die volljährigen Enkelkinder